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Februar 2005 |
GSVG-Beitragsgrundlage |
Kategorien: Klienten-Info |
Gem. § 25 GSVG bilden die von den gem. § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage. Diese Definition hat folgende Auswirkungen: Mehrfachversicherung Erzielt eine Person aus mehreren pflichtversicherten Tätigkeiten Einkünfte, so bildet deren Summe gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Bemessungsgrundlage, welche aber ihre Grenze in der Höchstbeitragsgrundlage findet. Enumerationsprinzip Bestehen z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren Quellen (z.B. aus "Neuer Selbständigkeit" und aus einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Kommanditbeteiligung) reduziert sich die Bemessungsgrundlage nur auf die der Pflichtversicherung unterliegenden Einkünfte. Da die Trennung aber aus dem der Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt übermittelten Steuerbescheid nicht ersichtlich ist, müssen diese Daten der SV-Anstalt vom Pflichtversicherten selbst mitgeteilt werden, damit nicht irrtümlich von pflichtversicherungsfreien Einkünften SV-Beiträge vorgeschrieben werden. :: Empfehlung für die Praxis Setzen sich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb aus unterschiedlichen Quellen zusammen, dann ist die Vorschreibung der SV-Beiträge dahingehend zu prüfen, ob die Beitragsgrundlagen richtig ermittelt sind. Besser ist es, der SV-Anstalt schon vorher die genaue Zusammensetzung der betreffenden Einkunftsquellen schriftlich bekannt zu geben, um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden. Bild: © webdata - Fotolia |
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