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März 2006
Der Dienstleistungsscheck (DLS) im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht
Kategorien: Gastronomie-Info , Klienten-Info
 

Der DLS macht aus Schwarzarbeitern - mit Arbeitsmarktzugang - in privaten Haushalten legale Arbeitnehmer, die unfallpflichtversichert sind. Damit ist für den Arbeitgeber das Unfallrisiko von Hausgehilfen, welches sehr teuer kommen kann, gebannt und letztere haben die Möglichkeit zu einer moderaten Prämie von € 47,01 p.m. (für 2006) freiwillig zu einer Kranken- und Pensionsversicherung zu kommen.

:: Arbeitsrechtliche Grundlagen

Der DLS dient ab 1. Jänner 2006 zur Entlohnung für auf einen Monat befristete Arbeitsverhältnisse (Kettenverträge sind aber zulässig) zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. Für in Betrieben geringfügig Beschäftigte ist er nicht zulässig.
Vor erstmaliger Inanspruchnahme des DLS ist ein Beiblatt betreffend Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten auszufüllen und an die SVA einzusenden.
DLS sind erhältlich beim Kompetenzzentrum der VA für Eisenbahnen und Bergbau (Tel.Nr: 0810 555 666) in Trafiken und Postämtern. Vom Arbeitnehmer ist er bei der GKK einzureichen und wird an diesen per Bank- oder Postanweisung ausbezahlt. Der Stundenlohn inkl. aller Zuschläge darf nicht unter dem Mindeststundenlohn liegen. Dieser orientiert sich nach der Art der Leistung (z.B. Reinigung, Haushaltshilfe mit Kochen, Kinderbetreuung etc.) und ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch (zu erfragen unter o.a. Tel.Nr.)
Bei Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person erfolgt zunächst eine Ermahnung, im Wiederholungsfall droht eine Geldstrafe bis € 200,-.

:: Sozialversicherung

Liegt der Monatsbezug unter der für den DLS gesondert festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 456,38 p.m., ist damit nur die Unfallversicherungspflicht automatisch verbunden. Der Arbeitnehmer kann aber zur Kranken- und Pensionsversicherung optieren und hat dann aus eigenen Mitteln einen Beitrag von € 47,01 p.m. (für 2006) zu bezahlen. Bei Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern beträgt die 1,5-fache Grenze für die Vorschreibung der mit 16,4% pauschalierten Dienstgeberabgabe € 684,58 p.m. Die von der üblichen Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16) abweichende Höhe ist damit begründet, dass beim DLS die Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlung abgegolten sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse fallen nicht an.
Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, die mit DLS entlohnt werden und überschreiten die monatlichen Auszahlungen den Betrag von € 456,38, entsteht volle Versicherungspflicht und dem Arbeitnehmer werden 14,7% Beiträge für KV und PV vorgeschrieben. Da aber nicht der Leistungszeitraum, sondern der Zufluss des Geldes maßgeblich ist, kann die Höhe des Betrages durch entsprechende zeitverschobene Einreichung des DLS bei der GKK gesteuert werden.
Die auszahlende GKK stellt bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel aus, der an das Finanzamt übermittelt wird.

:: Steuerrecht

Die Einkünfte aus dem DLS sind grundsätzlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, von denen 6/7 laufende und 1/7 sonstige Bezüge (bis € 2 000,- mit 6% besteuert) darstellen. Diese Einkünfte sind aber bis € 10.900,- p.a. steuerfrei, können aber auf den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe-) Partners Auswirkung haben. Überschreiten diese Einkünfte € 2.200,- ohne Kind und € 6.000,- mit Kindern, entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Zu einer Pflichtveranlagung kommt es, wenn:

  • Die Einkünfte € 10.900,- p.a. übersteigen
  • Zeitweise oder gleichzeitig Einkünfte aus einem normalen Dienstverhältnis vorliegen.
  • Andere Einkünfte (Vermietung, Gewerbebetrieb etc.) über € 730,- bezogen werden.

:: Schlussbemerkung

Das DLSG mit seinen Auswirkungen auf das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ist leider nicht so unkompliziert ausgefallen, wie es ursprünglich angekündigt worden ist. Für die betroffenen Personen steht es aber sehr wohl dafür, sich damit auseinander zu setzen, weil es für beide Vertragspartner Vorteile bringen kann. Das BMWA hat die Servicetelefonnummer 0810 555 666 eingerichtet, sowie eine ausführliche Broschüre aufgelegt. Zu den steuerlichen Aspekten hat das BMF eine Information in seiner Homepage veröffentlicht.

Bild: © a_korn - Fotolia


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