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November 2001 |
Die Vertreterhaftung im Sozialversicherungs- und Steuerrecht |
Kategorien: Klienten-Info |
Lockerung der Haftung für Sozialversicherungs-Beiträge Mit dem Erkenntnis des VwGH 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192 ist eine erfreuliche Judikaturwende eingetreten, die Geschäftsführern von in Insolvenz geratenen juristischen Personen mehr Rechtssicherheit garantiert. Auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erstreckte sich die Ausfallhaftung auf die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), wobei der Geschäftsführer aus den verfügbaren Mitteln alle Gläubiger gleich behandeln musste. Dabei blieb aber die konkrete Berechnungsart offen, sodass erhebliche Rechtsunsicherheit bestand. Nach der oben angeführten Judikatur sieht die neue Haftungsregelung nunmehr wie folgt aus: Haftung nach § 111 ASVG Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflichten besteht nach wie vor die Beitragshaftung für sämtliche uneinbringlichen Beiträge unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Haftung nach §§ 67 (10), 114 ASVG Nach wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung reduziert die Judikatur die unter Strafsanktion stehende Vertreter-Haftung auf die einbehaltenen Dienstnehmer-Anteile, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt. Keine Änderung im Steuerrecht Schlussfolgerungen |
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