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Juni 2006 |
Volontäre, Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht |
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:: Begriffsbestimmungen
:: Sozialversicherung
:: Steuerrecht Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Ferialpraktikanten in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Die für kurze Beschäftigungszeiten einbehaltene Lohnsteuer kann aber im Wege der Jahres-Arbeitnehmerveranlagung (L 1) vom Finanzamt zurückgeholt und u.U. sogar eine Negativsteuer erstattet werden. Gem. § 84 Abs. 1 Z 3a EStG sind die ausbezahlten Bezüge (auch als Taschengeld) mittels L 16 (Lohnzettel) bei Beendigung des Praktikums bis Ende des Folgemonats an das Finanzamt zu melden. :: Lohn-Nebenabgaben
:: Schlussfolgerungen Grundsätzlich gelten geringfügig Beschäftigte als Dienstnehmer, die zur Unfallversicherung anzumelden sind. Übersteigt die Entlohnung bei Beschäftigung mehrerer solcher Personen insgesamt die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 499,74) ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den Krankenversicherungsträger zu entrichten. Bild: © Cello Armstrong - Fotolia |
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