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April 2018
Klarstellungen durch den Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien
Kategorien: Klienten-Info
 

Durch den umfangreichen Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien wurden gesetzliche Änderungen wie z.B. durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 eingearbeitet und allgemeine Klarstellungen getroffen. Ausgewählte Aspekte der weitgehend positiv zu beurteilenden Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Die wohl bedeutendste Änderung durch den Wartungserlass 2017 zeigt sich in der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wodurch es für die Gemeinnützigkeit eines Vereins - kurz gesagt - nicht mehr zwingend notwendig ist, dass der Verein selbst unmittelbar gemeinnützig tätig wird. Bisher war nämlich das Spendensammeln für andere Vereine, die dann unmittelbar begünstigte Zwecke fördern, begünstigungsschädlich. Nunmehr können also auch "reine Mittelbeschaffungskörperschaften" gemeinnützig sein und deren Charity-Veranstaltungen oder vergleichbare Aktivitäten steuerlich begünstigt sein. Die Voraussetzungen für solche oftmals karitativ tätigen "Serviceclubs" sind dann immer noch, dass die Empfängerkörperschaft spendenbegünstigt ist und von Mittelbeschaffungs- und Empfängerkörperschaft weitgehend dieselben Zwecke verfolgt werden. Außerdem muss die Möglichkeit der Mittelweitergabe ausdrücklich in den Rechtsgrundlagen (etwa in den Vereinsstatuten des Serviceclubs) verankert sein und eine explizite Zweckwidmung der Mittel vorliegen. Dies ist jedoch dann nicht notwendig, sofern die Mittelweitergabe insgesamt die Bagatellgrenze von 1.000 € nicht übersteigt.

Geselligkeit bis zu 100 € pro Vereinsmitglied

Die zum Teil strengen Anforderungen, um die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu erlangen und hochhalten zu können, werden im Wartungserlass 2017 betont. So ist ein Verein zur Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung nicht gemeinnützig. Andererseits sind solche Aktivitäten auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, sofern sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Eine solche völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist noch gegeben, wenn pro Vereinsmitglied nicht mehr als 100 € pro Jahr für entsprechende Zwecke wie z.B. Weihnachtsfeier oder Ausflüge ausgegeben werden. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung von besonders schutzwürdigen Personen – wie z.B. im Rahmen der Behindertenbetreuung – ist selbstverständlich gemeinnützig.

"Kleine und große Vereinsfeste"

Der Verwaltungspraxis folgend wurden gesellige Veranstaltungen von Vereinen grundsätzlich in "kleine" bzw. "große" Vereinsfeste eingeteilt, wobei ein kleines Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellte und ein großes Vereinsfest als begünstigungsschädlich eingestuft wurde. Mit Hinweis auf das Abgabenänderungsgesetz 2016 präzisiert der Wartungserlass 2017 nun die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest, bei welchem ja keine Gefahr für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins an sich gegeben ist. Wichtiger Aspekt ist, dass die Organisation und Planung der Festivität vor allem durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen wird. Die unentgeltliche Mithilfe (dabei ist von reinem Kostenersatz und üblicher Verköstigung auszugehen) von Nichtmitgliedern ist unschädlich, solange sie im unwesentlichen Ausmaß passiert. Die Vereinsrichtlinien 2001 sehen eine Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 75% - das untergeordnete Mitwirken von Nichtvereinsmitgliedern (d.h. bis zu 25%) kann durch entsprechende Aufzeichnungen ("Helferlisten") nachgewiesen werden. Eine gewisse Erleichterung ist nun gegeben, da der Begriff früher mit "nahen Angehörigen" enger gefasst war als aktuell. Die vorwiegende Planung und Durchführung des Festes durch Vereinsmitglieder hat dort seine Grenzen, wo Tätigkeiten von Professionisten (z.B. Security oder die Durchführung eines Feuerwerks) durchgeführt werden müssen oder die Tätigkeiten den Mitgliedern unzumutbar sind.

Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen wie Musik-, Show- oder Tanzeinlagen sind wichtige Bestandteile eines Festes, weshalb für sie ebenso der Grundsatz gilt, dass sie im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt bzw. durchgeführt werden müssen. Der Wartungserlass 2017 stellt dabei klar, dass bei Auslagerung der Verpflegung z.B. an einen Gastwirt dessen Tätigkeit nicht als Teil des Vereinsfests gilt und gesondert zu betrachten ist. Hinsichtlich der Unterhaltungsdarbietungen sind Musiker- und Künstlergruppen (Nichtmitglieder) dann begünstigungsunschädlich, wenn sie nicht mehr als 1.000 € netto pro Stunde verrechnen. Neu ist dabei, dass auf das tatsächlich gegenüber dem Verein verrechnete Entgelt abzustellen ist. Schließlich ist auch die Dauer des (kleinen) Vereinsfests bedeutsam, wobei der Festbetrieb im Jahr insgesamt 72 Stunden nicht überschreiten darf - Vor- und Nachbereitungsaktivitäten sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Der Wartungserlass 2017 bringt hier eine Erleichterung für Vereine mit rechtlich unselbständigen territorialen Untergliederungen wie z.B. Ortsgruppen. Die Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr ist dann nämlich gesondert für jede dieser territorialen Untergliederungen zu bemessen, wodurch es zu eine Art Multiplikation der Begünstigung kommen kann. Können all diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden, liegt ein "großes Vereinsfest" vor und begründet einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Bei der Dauer von Festivitäten eines Vereins sollte auch darauf geachtet werden, dass nicht insgesamt (kleine und große Vereinsfeste zusammen) die höchstzulässige Dauer von 72 Stunden pro Jahr überschritten wird, da den Vereinsrichtlinien folgend dann von einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (d.h. de facto von einem einheitlichen begünstigungsschädlichen großen Vereinsfest) auszugehen ist.

Punschstand

Betreibt ein gemeinnütziger Verein einen Punsch- oder Glühweinstand, so handelt es sich dabei um einen nicht begünstigungsschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. "Technisch betrachtet" sind die von Vereinsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke Spenden (und keine steuerpflichtigen Einnahmen), welche steuerlich unbeachtlich sind. Eine spannende Aussage trifft der Wartungserlass 2017 insoweit, als der Gewinn bei solchen Punsch- oder Glühweinständen mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden kann, sofern für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind. Falls an dem Punsch- oder Glühweinstand Verkaufserlöse erzielt werden, welche über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), so ist dieser Teil bei der Gewinnermittlung außer Acht zu lassen und als Spende zu werten. Oftmals kann bei solchen Charity-Veranstaltungen zusätzlich zu Speis und Trank gegen Spende, Geld in separat aufgestellte Spendenboxen eingeworfen werden. Solche echten Spenden stellen ebenso wenig Betriebseinnahmen dar.

Bild: © Ewa Walicka -Fotolia


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