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Artikel zum Thema: § 11a EStG
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Mai 2008
Änderungen im italienischen Steuerrecht
Kategorien: Klienten-Info
 

Die ab 1.1.2008 in Italien in Kraft getretene Steuerreform beinhaltet als plakative Änderungen die Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die Begünstigung thesaurierter Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaften sowie eine Angleichung der mit Ausschüttungen zusammenhängenden Steuerbelastung zwischen ausländischen und inländischen Körperschaften als Empfänger. Die Gegenfinanzierung der Steuerreform beruht auf Einschränkungen bei Abschreibungen sowie bei dem Abzug von Zinsaufwendungen (Zinsschranke). Die nachfolgenden Punkte sollen Auswirkungen auf die Attraktivität Italiens als Unternehmensstandort sowie Konsequenzen für Beteiligungen an italienischen Unternehmen darstellen.

  • Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 33% auf 27,5%
    Da ebenso die regionale Wertschöpfungsteuer (IRAP) von 4,25% auf 3,9% gesenkt wird, beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf ca. 31,4% (es ist zu beachten, dass IRAP und KSt leicht unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben). Hinsichtlich der tarifären Belastung ist Österreich mit einem KSt-Satz von 25% auch nach der Absenkung vorteilhafter.
  • Begünstigung thesaurierter Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
    Der österreichischen begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) vergleichbar wird bei Anwendung des Betriebsvermögensvergleichs der nichtentnommene Gewinn dem (ermäßigten) Körperschaftsteuersatz von 27,5% anstelle der progressiven Steuerbelastung unterworfen - vorteilhaft erscheint dies bei einem Gewinn von über 28.000 € (Besteuerung mit 27,5% anstelle von 38%). Eine Nachversteuerung in Folgejahren tritt ein, sofern die Entnahmen die Summe aus Einlagen und laufendem Gewinn übersteigen. Maßgebend ist dann die normale progressive Besteuerung unter Beachtung der bereits entrichteten KSt. In der Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Anwendung des linearen Körperschaftsteuersatzes ist jedenfalls ein Schritt zu größerer Rechtsformneutralität der Besteuerung zu erkennen. Verglichen mit der österreichischen Regelung erscheint das Fehlen einer betragsmäßigen Obergrenze (100.000 € beim § 11a EStG) vorteilhaft - allerdings ist der Nachversteuerungszeitraum ebenso wenig begrenzt.
  • Gleichstellung von ausländischen und inländischen Dividendenempfängern (Körperschaften)
    Ausschüttungen von Dividenden in Italien ansässiger Körperschaften an ausländische Körperschaften werden grundsätzlich einer Quellensteuer unterworfen, welche nunmehr der Steuerbelastung inländischer Dividendenempfänger gleichkommt. Zu berücksichtigen ist, dass allerdings bei Erfüllung der Kriterien der Mutter-Tochter-Richtlinie gar keine Quellensteuer anfällt. Dies ist der Fall, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft seit zumindest 12 Monaten unmittelbar zu mindestens 15% an einer italienischen (Tochter)Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Körperschaften in Staaten, welche diese Kriterien nicht erfüllen oder aber auf der „weißen Liste“ stehen, trifft eine Quellensteuer in Höhe von 1,375%, wodurch eine Angleichung zu Ausschüttungen zwischen italienischen Körperschaften eintritt, da hierbei eine 95%ige Beteiligungsertragsbefreiung anfällt (27,5% x 5% = 1,375%). Die „weiße Liste“ umfasst Länder, die ein Italien vergleichbares Steuerniveau aufweisen und mit denen ein adäquater und transparenter Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden besteht.
  • Einschränkungen bei Abschreibungen
    Die auf Sachanlagen bisher anwendbaren beschleunigten bzw. vorgezogenen Abschreibungen sind ab 1.1.2008 nicht mehr möglich. Die beschleunigte Abschreibung führte bei Nachweis einer tatsächlich intensiveren Nutzung zu einer schnelleren steuerlichen Wirkung während die vorgezogene Abschreibung i.S. eines Investitionsanreizes einen zusätzlichen Abschreibungsbetrag und damit positiven steuerlichen Effekt ermöglichte.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia


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