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Artikel zum Thema: MiFiG
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April 2017
Mittelstands­finanzierungs­gesellschaft Neu
Kategorien: Klienten-Info
 

Das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017) liegt derzeit im Begutachtungsentwurf vor und soll voraussichtlich mit Herbst 2017 in Kraft treten. Zuvor muss, da es sich dabei um eine Risikokapitalbeihilferegelung handelt, noch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Mithilfe von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG) sollen für kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital, insbesondere in der kritischen Gründungsphase, aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälligen Börsenfähigkeit, erleichtert werden und insgesamt positive Impulse für den heimischen Risikokapitalmarkt gesetzt werden. MiFiGs haben in Österreich Tradition, da bereits mit der Steuerreform 1993 und dann mit dem MiFiGG 2007 besondere steuerliche Rahmenbedingungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als Finanzintermediäre geschaffen worden sind. Ausgangspunkt für die MiFiGG 2017 ist wiederum ein sogenanntes „3-Ebenen-Modell“, in dem private Investoren bzw. institutionelle Anleger sich an der MiFiG beteiligen und diese dann das gebündelte Eigenkapital Unternehmen zielgerichtet zur Verfügung stellt.

Der Begutachtungsentwurf sieht ein flexibles und modernes Regime vor, das auch dadurch gekennzeichnet ist, dass MiFiGs künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher. Dementsprechend soll auch die Grenze abgesenkt werden, ab der eine Beteiligung an einer MiFiG als Privatperson möglich ist. Während früher 500.000 € frei verfügbares Vermögen Voraussetzung für die Einstufung als „qualifizierter Privatkunde“ waren, sind nunmehr 250.000 € ausreichend. Die Mindestinvestitionssumme soll auch von bisher 100.000 € auf 10.000 € verringert werden. Für Investoren sind steuerliche Begünstigungen für die Ausschüttungen von MiFiGs vorgesehen. Für beteiligte natürliche Personen sollen Ausschüttungen bis zu einem Ausmaß von 15.000 € jährlich steuerfrei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteuerung pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung von 4.125 € ergibt. An MiFiGs beteiligte Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) erzielen generell steuerfreie Beteiligungserträge.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, unterliegen dem KStG und verfügen grundsätzlich über einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Investitionen des Eigenkapitals der MiFiG (welches wiederum durch die Investoren bereitgestellt wird) in die Zielunternehmen, während der Veranlagungsbereich ausschließlich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen soll. Voraussetzung für die Beibehaltung der steuerlichen Begünstigungen für die MiFiG ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich eingesetzt werden und maximal 25% dem Veranlagungsbereich (z.B. Geldeinlagen, sonstige Forderungen bei Kreditinstituten, Forderungswertpapiere etc.) zugeordnet werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finanzierungsbereich zuordenbaren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht). Dies umfasst Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen. Wird allerdings die Risikokapitalfinanzierung als angestrebter Zweck der MiFiG innerhalb der ersten 7 Jahre nach der Gründung aufgegeben, so entfällt rückwirkend die Befreiung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Investoren steuerfreien Ausschüttungen auf Ebene der MiFiG nachversteuert werden. Die MiFiG muss alljährlich das Erfüllen der Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen und wird dann vom Finanzamt auf der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften veröffentlicht.

Die Investitionsmöglichkeiten der MiFiG im Finanzierungsbereich umfassen grundsätzlich operative Unternehmen in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachstumsphase. „Zielunternehmen“ dürfen demnach nicht ausschließlich vermögensverwaltend tätig sein und auch noch kein Stadium erreicht haben (wie im Extremfall Börsennotierung), das keineswegs mehr durch einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gekennzeichnet ist und daher eine Risikokapitalbeihilfe rechtfertigen würde. Der Begutachtungsentwurf sieht beispielsweise Förderfähigkeit vor, sofern das Unternehmen noch nicht mit den von ihm angebotenen Leistungen, Waren, Produkten, etc. schon am Markt aufgetreten ist bzw. kommerziell tätig war. Überdies sind Einschränkungen mitunter in Hinblick auf die Größe der Zielunternehmen vorgesehen und es muss sichergestellt sein, dass die MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investiert, wodurch auch eine gewisse Streuung des Investitionsvolumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden soll. Eine absolut betrachtete Grenze erweist sich im Vergleich zu den Möglichkeiten früherer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als sehr großzügig – das Investitionsvolumen pro Unternehmen soll zukünftig auf 15 Mio. € ausgedehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio. € begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapitalgeberin fungiert, sollen jedoch höchstens eine Beteiligung zu 49% und keine Ausübung einer beherrschenden Stellung an einem Unternehmen möglich sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © Fineas - Fotolia


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