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Management-Info - Archiv

Dezember 2011
Die Beschäftigung von Jugendlichen und die Ausbildung von Lehrlingen (Teil 2)
Kategorien: Management-Info
 

2. Teil: Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) – Beidseitige Pflichten und Beendigung eines Lehrverhältnisses

Wechselseitige Pflichten

Pflichten des Lehrberechtigten

  • Zahlung der Lehrlingsentschädigung:
    Die Höhe der Lehrlingsentschädigung richtet sich nach dem Kollektivvertrag bzw. nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Erkrankt der Lehrling, besteht bis zur Dauer von vier Wochen Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung gegenüber dem Lehrberechtigten. Danach gebührt für weitere zwei Wochen ein Teilentgelt, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem gebührenden Krankengeld. Im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gebühren die volle Lehrlingsentschädigung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt bis zu vier Wochen lang.
  • Dem Lehrling dürfen keine „berufsfremden Tätigkeiten“ zur Erledigung zugewiesen werden. Welche Tätigkeiten als „berufsfremd“ gelten, ergibt sich hauptsächlich aus den gemäß § 8 BAG erlassenen Ausbildungsvorschriften. Hinsichtlich der Verrichtung von Hilfsarbeiten gilt nach der Judikatur, dass diese im Vergleich zu den Hauptarbeiten beschränkt bleiben müssen und einen „echten sachlichen Bezug“ zur Ausbildung aufzuweisen haben.

Die Ausbildung betreffende wichtige Vorkommnisse eines minderjährigen Lehrlings sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

Die wichtigsten Pflichten des Lehrlings

  • Bemühen zur Erlernung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Verständigung des Lehrberechtigten bei Krankheit
  • Besuch der Berufsschule, der Lehrberechtigte hat ein Recht auf Einsicht in alle Schulunterlagen (Hefte, Schularbeiten)

Die Lehrabschlussprüfung

Sie besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung sowie einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfungstaxen trägt der Lehrberechtigte. Die Absolvierung einer BHS bzw. AHS kann die Lehrzeit verkürzen, sodass der Lehrling früher zur Abschlussprüfung antreten darf. Die Lehrabschlussprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Ein Nicht-Bestehen hat jedoch Auswirkungen auf den Lehrvertrag, der ja für die Dauer der Lehre abgeschlossen wurde. Ein neuer Lehrvertrag mit einer höchstens sechs Monate dauernden Lehrzeit kann abgeschlossen werden bzw. ist auch eine einvernehmliche Verlängerung des bestehenden Lehrvertrages möglich.

Die Beendigung eines Lehrverhältnisses

Ein Lehrverhältnis endet u.a. durch:

  • Zeitablauf
  • Der Lehrberechtigte kann seine Pflichten nicht mehr erfüllen (etwa im Fall des Ruhens der Gewerbeberechtigung).
  • erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung
  • vorzeitige Auflösung in Schriftform (eine Kündigung wie bei einem normalen Dienstverhältnis ist nicht möglich; bei berechtigtem Austritt gebührt aber eine Kündigungsentschädigung):
    • während der ersten drei Probemonate jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich (bei Berufsschulbesuch in dieser Zeit innerhalb der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb)
    • einvernehmliche Auflösung unter Vorlage einer Amtsbestätigung des zuständigen Gerichts in Arbeitsrechtssachen bzw. einer Bescheinigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte betreffend die Aufklärung des Lehrlings über die Bestimmungen zur Auflösung eines Lehrverhältnisses; zusätzlich muss der gesetzliche Vertreter zustimmen;
    • Auflösung aus einem im § 15 BAG ausdrücklich genannten schwerwiegenden Grund (z.B.: Lehrling verletzt trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, Übersiedlung des Betriebes oder des Lehrlings, wenn Weg zur Betriebsstätte nicht mehr zugemutet werden kann)
    • außerordentliche Auflösung nach § 15a BAG unter Einhaltung eines Mediationsverfahrens

Die Auflösungserklärung muss jedenfalls auch dem Lehrling, nicht nur den Erziehungsberechtigten, ausgehändigt werden. Im Fall der Auflösung durch den Lehrling ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Behaltepflicht – Weiterverwendung im Betrieb

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung besteht eine Behaltepflicht von mindestens drei Monaten im erlernten Beruf. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag auch länger dauern. Wird der Lehrling stillschweigend weiterbeschäftigt, kommt ein unbefristeter Dienstvertrag zustande, der nur unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.

Das Lehrzeugnis

Entsprechend einem Dienstzeugnis hat der Lehrberechtigte nach Auflösung des Lehrverhältnisses ein Lehrzeugnis auszustellen, das zumindest Angaben über den Lehrberuf sowie die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten muss. Weitere Angaben, z.B. über erworbene Fertigkeiten, können angeführt werden. Zu beachten ist, dass keine Angaben im Lehrzeugnis enthalten sein dürfen, welche dem Lehrling die Erlangung einer künftigen Stelle erschweren könnten.

Auszeichnung von Betrieben in der Lehrlingsausbildung

Durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen kann einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ verliehen werden. Er darf diese Bezeichnung in Verbindung mit dem Bundeswappen auf seinen Geschäftspapieren führen.

Fördermaßnahmen und steuerliche Begünstigungen für die Ausbildung von Lehrlingen werden im Rahmen der Serie in der nächsten Ausgabe behandelt.

Bild: © Cello Armstrong - Fotolia


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